In der Regel sind nur Eigentümer von Immobilien berechtigt, Kaufverträge zu unterzeichnen und ihr Eigentumsrecht zu übertragen. Krankheit oder Pflegefall sorgen oft dafür, dass der Eigentümer selbst aber nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten regeln.

Hier gibt es die Möglichkeit, dass Immobilieneigentümer einer anderen Person eine notarielle Verkaufsvollmacht ausstellen, sofern keine notariell beurkundete General-und Vorsorgevollmacht existiert. Die Verkaufsvollmacht ist vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages zu erteilen. Ist der notariell- beurkundete Kaufvertrag über die Immobilie vom Bevollmächtigten dann abgeschlossen, ist die Verkaufsvollmacht erledigt.
Wer eine Verkaufsvollmacht ausstellt, sollte folgende Informationen darin berücksichtigen:

  • seinen Namen und die Anschrift
  • Name und Anschrift der bevollmächtigten Person
  • Erlaubnis für den Bevollmächtigten, die eigenen Interessen gegenüber Behörden, Unternehmen und Privatpersonen zu vertreten, um den Verkauf der Immobilie abzuwickeln
  • genaue Anschrift und Beschreibung der Immobilie
  • Kaufpreisspanne

Zu allen Ihren Fragen steht Ihnen auch ihr Notariat zur Seite.

Vor dem Immobilienverkauf sollten Sie sich jedoch auch über den Wert der Immobilie informieren.  Für viele Eigenheimbesitzer hat die eigene Immobilie auch noch einen sehr hohen emotionalen Wert, der auf dem Immobilienmarkt natürlich nicht berücksichtigt wird. Häufig muss man die Eigentümer in einem langwierigen Gespräch davon überzeugen, dass die Immobilie einen geringeren Wert hat als angenommen. Oft können nur Sachverständige zweifelsfrei klären, welchen Wert die Immobilie besitzt und wie wertvoll das dazugehörige Grundstück ist.